Berufsunfähigkeit absichern? Klare Sache! Damit auch noch Steuervorteile generieren? Klingt fast zu gut. Beides optimal zu regeln, ist meist gar nicht so schwer - aber Ausnahmen bestätigen ja bekanntlich die Regel. Ich zeige dir hier, wie du deine BU steuerlich richtig aufstellst, welche Abzüge im Leistungsfall zu erwarten sind und warum manche vermeintlich clevere Lösung später richtig teuer werden kann. Kurz gesagt: Alles, was du wissen musst, damit deine BU auch steuerlich ein Volltreffer wird.
Wichtig vorab: Für konkrete steuerliche Fragestellungen wendest du dich bitte immer an einen Steuerberater. Dieser Blogbeitrag ersetzt keine professionelle Beratung. Das deutsche Steuersystem ist komplex und erklärungsbedürftig; nicht umsonst gibt es hierzu eigene Ausbildungen und Studiengänge. Am Ende bin ich Versicherungsmakler mit Spezialisierung auf die Berufsunfähigkeitsversicherung und kein Steuerberater! Ein paar Grundzüge gebe ich dir jedoch bestmöglich mit.
Vielleicht hast du schon mal gehört, dass du die Beiträge für deine Berufsunfähigkeitsversicherung von der Steuer absetzen kannst. Das stimmt grundsätzlich auch – aber nur unter bestimmten Bedingungen.
Entscheidest du dich für eine BU in der 1. Schicht der Vorsorge, die dann an eine Basisrente gekoppelt ist (namentlich dann eine sogenannte Basisrente mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung; kurz BasisBUZ), kannst du hohe Beiträge steuerlich absetzen – im Jahr 2025 bis zu 27.565 Euro (§ 22 Nr. 1 Satz 3a EStG).
Ob eine solche BasisBUZ empfehlenswert ist, habe ich bereits detailliert analysiert. Spoiler: Diese Variante ist immens unflexibel und für Ingenieure und andere Gutverdienende in vielen Fällen nicht geeignet - wenn überhaupt, dann als ein Baustein des BU-Schutzes in einer Zwei-Vertrags-Lösung. Dabei solltest du dich keinesfalls blind dem typisch deutschen Steuer-Spar-Trieb hingeben, sondern wirklich alle Vor- und Nachteile abwägen. Hier geht es zum detaillierten Artikel, ob eine Kombination aus Basisrente und BU sinnvoll ist.
Ähnlich funktioniert die steuerliche Absetzbarkeit bei einer BU in der 2. Schicht, d.h. in Verbindung mit einer betrieblichen Altersvorsorge oder als Anhängsel an eine Riester-Rentenversicherung. In jedem Fall gilt in der 2. Schicht die gleiche volle steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge, wie es in der 1. Schicht der Fall ist. Dem entgegen steht die nachteilige steuerliche Behandlung im BU-Leistungsfall, doch dazu unten mehr.
Wenn du eine eigenständige BU, also eine sogenannte selbstständige BU (SBU), abgeschlossen hast, zählt sie zur privaten Vorsorge und damit zur sogenannten 3. Schicht. Die Beiträge kannst du dann in deiner Steuererklärung unter "Sonstige Vorsorgeaufwendungen" in der Anlage "Vorsorgeaufwand" eintragen.
Wichtig zu wissen: Zusammen mit deinen Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung kannst du BU-Beiträge als sonstige Vorsorgeaufwendungen in der Steuererklärung geltend machen. Allerdings gilt hier eine Obergrenze: Für Arbeitnehmer sind das aktuell 1.900 Euro, für Selbstständige 2.800 Euro (Stand: 2025). Bei den meisten ist dieser Höchstbetrag bereits durch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ausgeschöpft, wodurch eine BU in der Praxis in vielen Fällen nicht steuerlich absetzbar ist.
Nur wenn die Summe der Vorsorgeaufwendungen noch Luft zur Obergrenze lässt, werden die BU-Beiträge entsprechend berücksichtigt. (§ 10 Abs. 4 EStG). Das ist zum Beispiel regelmäßig bei einer Studenten-BU der Fall, da man im Studium noch geringere Sozialversicherungsbeiträge zahlt oder sogar im Rahmen der Familienversicherung noch über die Eltern abgesichert ist. Gleichzeitig fehlt bei Studenten häufig das entsprechende Einkommen, um hierbei relevante Steuerspar-Effekte zu erzielen. Es lässt sich also festhalten, dass bei einer BU in der 3. Schicht (SBU) meist keine steuerliche Absetzbarkeit gegeben ist.
Deshalb schauen wir in meiner Beratung immer genau hin, welche Variante wirklich zu dir passt. Egal, ob du bereits eine BU abgeschlossen hast oder noch die passende suchst: wir beziehen im Rahmen der Beratung immer auch die steuerliche Seite mit ein.
Erstgespräch vereinbarenVielleicht fragst du dich jetzt: Was passiert eigentlich, wenn ich die BU-Rente wirklich mal brauche? Berufsunfähig zu werden ist schon unangenehm genug. Sind dann im Ernstfall auch noch Tausende Euro Steuern auf die monatliche BU-Rente fällig? Wie deine BU-Rente im Leistungsfall besteuert wird, hängt maßgeblich davon ab, aus welcher der oben genannten Schichten dein Vertrag stammt:
Hier wird die BU-Rente im Leistungsfall voll versteuert. Die Leistung aus der BU zählt in diesem Fall wie die Basisrente zu den sogenannten „sonstigen Einkünften“ gem. § 22 Nr. 1 Satz 3a EStG. Dein kompletter Rentenbetrag unterliegt der Besteuerung nach dem persönlichen Steuersatz. Dadurch musst du in der 1. Schicht als Faustregel ca. 20% mehr BU-Rente versichern, um effektiv die gleiche Rente ausgezahlt zu bekommen wie in der 3. Schicht. Versicherer wie z.B. HDI halten hier 25% mehr als in Schicht 3 für angemessen.
Auch BU-Renten aus Direktversicherungen oder anderen bAV-Modellen werden voll versteuert. Zusätzlich fallen noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an, da diese Leistungen aus Sicht der Sozialversicherung als „Versorgungsbezüge“ gelten. Hier musst du also im Einzelfall mit einer noch größeren Diskrepanz zur Netto-Auszahlung rechnen, als es schon zwischen der 1. und 3. Schicht der Fall ist. Somit solltest du hier als Faustformel eher sogar 40% mehr BU-Rente versichern als in der 3. Schicht, um ungefähr die gleiche BU-Rente zur Verfügung zu haben. Versicherer wie z.B. HDI halten hier sogar 50% mehr als in Schicht 3 für angemessen.
Hier fällt lediglich die Ertragsanteilsbesteuerung an. Bedeutet: Nur ein prozentualer Anteil deiner BU-Rente wird versteuert. Wie hoch der ist, hängt von der Restlaufzeit der BU bis zum gewählten Endalter ab.
Die folgende Tabelle zeigt dir, wie hoch dieser Ertragsanteil laut §55 EStDV ausfällt – abhängig von deinem Alter beim Beginn des Leistungsfalls, während wir das 67. Lebensjahr als gewähltes Endalter der BU annehmen:
Dazu ein Beispiel: Wirst du im Alter von 40 Jahren berufsunfähig, beträgt die Restlaufzeit der BU 27 Jahre und der steuerpflichtige Ertragsanteil deiner BU-Rente 28 %. Bei 5.000 Euro monatlicher BU-Rente, also 60.000 Euro jährlich, sind nur 16.800 Euro (60.000*0,28) davon steuerlich relevant. Abzüglich des Grundfreibetrages von 12.096 Euro (Stand 2025) bleiben 4.704 Euro, die dann mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Bei einem Einkommensteuersatz von beispielsweise 25% bleiben somit 1.176 Euro Steuern p.a. bzw. 98 Euro Steuern monatlich. Disclaimer: keine Garantie auf Richtigkeit steuerlicher Berechnungen. Detaillierte Auskünfte nur via individueller steuerlicher Beratung, die nur von einem Steuerberater erbracht werden kann und darf.
Bleibt dein gesamtes zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag von 12.096 Euro (Stand 2025), zahlst du auf deine BU-Rente überhaupt keine Steuern. Und wie am obigen Beispiel erkennbar, bleibt die Steuerbelastung selbst bei höheren BU-Renten in der SBU bzw. 3. Schicht fast schon vernachlässigbar gering. Zudem sind Einmalzahlungen aus einer SBU steuerfrei. Diese können beispielsweise durch einen gerichtlichen Vergleich mit dem Versicherer als Abfindung entstehen.
Keine Sorge: Deine BU-Rente wird nicht gekürzt, wenn du berufsunfähig wirst und nebenbei noch geringfügig arbeitest oder andere Einnahmen hast. Hierbei ist es lediglich wichtig, die bedingungsgemäßen Regelungen zur konkreten Verweisung zu beachten und entsprechende Grenzen nicht zu überschreiten.
Trotzdem gilt: Dein gesamtes Einkommen entscheidet über die Höhe deiner Steuerlast. Zusätzliche Einkünfte wie eine Teilzeit-Tätigkeit während des BU-Leistungsbezugs oder eventuelle staatliche Leistungen via Erwerbsminderungsrente (EMR) können dafür sorgen, dass du auf deine BU-Rente etwas mehr Steuern zahlen musst. Eine gleichzeitig gezahlte EMR hätte dann wiederum den Vorteil, dass deine Krankenversicherung im Leistungsfall hierauf berechnet wird und nicht mehr auf deine BU-Rente. In jedem Fall werden die Leistungen aus BU und EMR nicht aufeinander angerechnet.
In meiner Beratung begegnen mir immer wieder diese typischen Missverständnisse:
Hier zeigt sich: Steuerliche Details sind oft tricky. Im Leistungsfall ist immer die individuelle Situation zu bewerten, bestenfalls mit einem Spezialisten und einem Steuerberater für tiefgehende steuerliche Fragestellungen.
Gute Planung zahlt sich aus – bei der BU genauso wie bei deinen Finanzen insgesamt.
Die BU und eventuell im Leistungsfall zu zahlende Steuern müssen kein Buch mit sieben Siegeln sein. Mit der richtigen Strategie sicherst du nicht nur deine Arbeitskraft bedarfsgerecht ab, sondern optimierst gleichzeitig heute schon die steuerliche Situation in der Zukunft.
Das ist einer der Gründe, warum es beim Thema BU nicht die eine “beste” oder “Standard-”Lösung gibt. Ich betrachte im Rahmen meiner Beratung jeden Fall individuell und versuche, die bestmögliche Variante umzusetzen. Das geht für mein Verständnis dann am besten, wenn du die Vor- und Nachteile der in Frage kommenden Optionen kennst und für dich gewichten kannst. Dazu gehört auch die Frage nach den Steuern in der BU.
Niemals Standardlösung, immer individuelles Konzept – von der ersten Beratung bis zur finalen Vertragsgestaltung. Wenn du keine Lust auf willkürliche Angebote oder unkonkrete Steuerspar-Mythen hast, dann lass uns sprechen.
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